Allgemeine Geschäftsbedingungen der P.O.S. KRESIN DESIGN GmbH
1. Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der P.O.S. KRESIN
DESIGN GmbH, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren
Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der
Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der
Agentur und dem Kunde zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen
werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen,
Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus
den Bereichen Beratung, Grafik, Text und Fotografie. Die detaillierte
Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den
Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen, deren Anlagen
und Leistungsbeschreibungen der Agentur.
2. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1. Grundlage für die Agenturarbeit und
Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das
vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom
Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt
die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem
Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder
fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird
verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing
nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des
Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch
entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die
Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein
Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus
nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige
Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder
nicht eintreten.
3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen
Zahlung des vereinbarten Honorar für die vertraglich vereinbarte Dauer
und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von
der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese
Übertragung der Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach
deutschem Recht möglich ist und gelten für die vereinbarte Nutzung im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen die über dieses Gebiet
hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des
Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede.
Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht
bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener
Abmachungen bei der Agentur.
3.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten
Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das
Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als
vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3. Die Agentur darf die von ihr entwickelten
Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten
Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche
Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung
zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.
3.4. Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden
oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der
Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des
Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom
Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des
ursprünglich vereinbarten Honorars zu.
3.5. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte
an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag
geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.
3.6. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.
4. Vergütung
4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte
Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt,
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere
Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das
Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt
von dieser Regelung unberührt.
4.2. Erstreckt sich die Erarbeitung der
vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die
Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten
Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht
in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als
reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
4.3. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen,
Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die
Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der der
Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von
jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
4.4. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem
Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden
folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar
als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab
sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei
Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab vier Wochen bis
zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 80%, ab zwei Wochen vor Beginn
des Auftrags 100%.
4.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte
Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich
zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden
Höhe.
5. Zusatzleistungen
5.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
6. Geheimhaltungspflicht der Agentur
6.1. Die Agentur ist verpflichtet, alle
Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich
unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre
Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in
gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7. Pflichten des Kunden
7.1. Der Kunde stellt der Agentur alle für die
Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich
zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam
behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des
jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages
an den Kunden zurück gegeben.
7.2. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem
beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder
Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur
erteilen.
8. Gewährleistung und Haftung der Agentur
8.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der
durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom
Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen
und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des
Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die
Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen,
sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt
die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden
Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.
Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat
unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen.
Erachtet die Agentur für eine durchzuführenden Maßnahmen eine
wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person
oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der
Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
8.2. Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der
in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und
Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-,
urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im
Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge,
Konzeptionen und Entwürfe.
8.3. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie
oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe
beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem
jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für
Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung
ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der
Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des
Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
9. Verwertungsgesellschaften
9.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell
anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an
die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt,
so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu
erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
erfolgen.
9.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei
der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und
werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine
Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese
Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht
werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde
zuständig und selbst verantwortlich.
10. Leistungen Dritter
10.1. Von der Agentur eingeschaltete Freie
Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der
Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der
Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe
der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung
der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu
beauftragen.
11. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
11.1. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische
Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf
Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die
Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert
werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten
Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis
führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen,
Produktionsdaten etc.
12. Media-Planung und Media-Durchführung
12.1. Beauftragte Projekte im Bereich
Media-Planung besorgt die Agentur nach bestem Wissen und Gewissen auf
Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein
zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg
schuldet die Agentur dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
12.2. Die Agentur verpflichtet sich, alle
Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des
Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an
den Kunden weiter zu geben.
12.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die
Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der
Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei
den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für
eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermines durch einen
verspäteten Zahlungseingang haftet die Agentur nicht. Ein
Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur entsteht dadurch
nicht.
13. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
13.1. Der Vertrag tritt mit seiner
Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte
Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit
geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden
Seiten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.
Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
14. Streitigkeiten
14.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung
eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten
Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein
außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei
Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der
Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine
außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von
Kunden und Agentur geteilt.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
15.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist *Gerichtsstand eintragen*.
15.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung
eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am
Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die
Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
